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§ 13 SpBV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2016

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

§ 13

(1) Die Wirtschaftsakteure müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure nennen,

  1. 1. von denen sie ein Erzeugnis bezogen haben;
  2. 2. an die sie ein Erzeugnis abgegeben haben.

    Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Erzeugnisses sowie zehn Jahre nach der Lieferung des Erzeugnisses vorlegen können.

(2) Private Einführer müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen den Wirtschaftsakteur benennen, von dem sie das Erzeugnis bezogen haben. Private Einführer müssen die in Abs. 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Erhalt des Erzeugnisses aufbewahren.

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