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§ 13 Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2015

Beschränkungen für Betriebe, die Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen entgegen den bestehenden Bestimmungen eingebracht haben

§ 13

(1) Wurde ein Tier bzw. Samen, Eizellen oder Embryonen von Tieren entgegen den in § 12 genannten Bestimmungen eingebracht, gilt der Betrieb bis zu sieben Jahre nach der Einbringung nicht mehr als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko für klassische Scrapie. Dies ist der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter nachweislich durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben und im VIS zu vermerken. Folgende besondere Auflagen sind bis zur Wiedererlangung des Status vernachlässigbares Risiko für klassische Scrapie einzuhalten:

  1. 1. Noch vorhandene Samen, Eizellen oder Embryonen sind unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. Entgegen den veterinärbehördlichen Bestimmungen in den Bestand eingebrachte Tiere sowie aus Samen, Eizellen oder Embryonen entstandene Tiere und jeweils zugehörige Muttertiere sind amtstierärztlich klinisch zu untersuchen.
  2. 2. In den Bestand eingebrachte Tiere oder aus Samen, Eizellen oder Embryonen entstandene Tiere und jeweils zugehörige Muttertiere dürfen nur zur direkten Schlachtung in einem österreichischen Schlachthof abgegeben werden. Eingebrachte Tiere oder aus Samen, Eizellen oder Embryonen entstandene Tiere und die jeweils zugehörigen Muttertiere sind jedenfalls im Fall der Verendung, der Tötung oder der Schlachtung auf Kosten des Tierhalters, einschließlich der Einsendekosten, mittels Schnelltest auf Scrapie zu untersuchen.
  3. 3. Alle Tiere des Betriebes sind regelmäßig, zumindest zweimal jährlich möglichst im Rahmen anderer Kontrollen, amtstierärztlich oder von einer bzw. einem vom Landeshauptmann gemäß § 2 Abs. 6 TGG bestellten Tierärztin bzw. Tierarzt auf das Vorliegen von klinischen Symptomen der Scrapie zu untersuchen; dabei sind alle veterinärbehördlich erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen, insbesondere das Bestandsregister sowie die Informationen gemäß § 22 Abs. 1 Z 4, zu überprüfen.
  4. 4. Alle über 18 Monate alten geschlachteten, verendeten, auf amtliche Anordnung oder aus Tierschutzgründen getöteten Tiere sind, einschließlich der Einsendekosten, auf Kosten des Tierhalters mittels Schnelltest auf das Vorliegen von Scrapie zu untersuchen.

    Das Verenden von Tieren, welche einer Probenahme nach Z 2 oder 4 zu unterziehen sind, sowie die beabsichtigte Tötung oder Schlachtung von solchen Tieren ist zur Veranlassung einer entsprechenden Probenahme der Behörde von der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter unverzüglich zu melden.

(2) Ergibt die Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 2 ein negatives Untersuchungsergebnis, gilt der Betrieb wieder als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko für klassische Scrapie.

(3) Abs.1 und 2 gelten auch für Betriebe, in denen sich ein Tier befindet, das bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung entgegen den bis dahin geltenden veterinärbehördlichen Bestimmungen eingebracht wurde.

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