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§ 13 Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.2010

Wahlvorgang im Wahllokal

§ 13

(1) Der Wahlleiter/die Wahlleiterin hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung beim Wahlvorgang und für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.

(2) Die Wahlberechtigten haben zur Ausübung ihres Wahlrechts zur festgesetzten Zeit im Wahllokal vor der Wahlkommission persönlich zu erscheinen und sich dem Wahlleiter/der Wahlleiterin gegenüber auszuweisen, sofern sie nicht persönlich bekannt sind.

(3) Der Wahlleiter/die Wahlleiterin hat jedem und jeder Wahlberechtigten einen Stimmzettel und ein Wahlkuvert zu übergeben.

(4) Jeder/jede Wahlberechtigte hat sich allein in die vorgesehene Wahlzelle zu begeben, die so einzurichten ist, dass die Stimmabgabe unbeobachtet durchgeführt werden kann. Der/die Wahlberechtigte hat am Stimmzettel (entsprechend der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vertrauensrates) den Namen bzw. die Namen des oder der von ihm Gewählten einzutragen oder anzukreuzen. Sodann hat er/sie den Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben. Das Wahlkuvert ist dem Wahlleiter/der Wahlleiterin zu übergeben, der/die es ungeöffnet in die Wahlurne einzuwerfen hat. Der Name des Wählers/der Wählerin ist in der Wählerliste zu kennzeichnen und in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen.

(5) Jeder/jede Wahlberechtigte ist berechtigt, während des Wahlvorganges wegen Nicht­aufnahme in die Wählerliste, Nichtentgegennahme eines Wahlvorschlages oder Verletzung der Vorschriften über den Wahlvorgang beim Wahlleiter/bei der Wahlleiterin Einspruch zu erheben. Die Wahlkommission hat den Einspruch unverzüglich zu prüfen und der Wahlleiter/die Wahlleiterin hat darüber nach Anhörung der übrigen Mitglieder der Wahlkommission zu entscheiden. Ist der Einspruch berechtigt, sind die behaupteten Mängel zu beseitigen. Gegebenenfalls muss die Wahl oder ein Teil des Wahlvorganges wiederholt werden.

(6) Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit oder sobald alle Wahlberechtigten gewählt haben, hat der Wahlleiter/die Wahlleiterin den Wahlvorgang für beendet zu erklären.

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