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§ 13 Pyr-LV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2023

4. Abschnitt

Lagerung unter vereinfachten Bedingungen Kleinstmengen

§ 13.

Abweichend von den sonstigen Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 15 kg NEM pro gewerblicher Betriebsanlage oder Einrichtung wie folgt gelagert werden:

  1. 1. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklassen 1.4S und 1.4G nach Maßgabe der § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 bis 5 und § 5,
  2. 2. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.3G bis zu höchstens 10 kg NEM nach Maßgabe der § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 bis 5 und § 5 und nur in einem geeigneten Raum,
  3. 3. pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklassen 1.4S und 1.4G und pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 auch in Verkaufsräumen und -ständen bis zu 10 kg NEM nach Maßgabe der § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 bis 5 und § 5.

Schlagworte

Verkaufsstand

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012250

Dokumentnummer

NOR40252728

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