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§ 13 PVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.10.1975

§ 13.

Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfalle mehrere Wahlzellen am Wahlorte vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlorte, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 60 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR12097708

alte Dokumentnummer

N61975109430

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