§ 13.
(1) Der Revisionsverband hat den Prüfungsbericht zu prüfen und das Ergebnis seiner Prüfung diesem beizufügen sowie eine angemessene, sechs Monate nicht übersteigende Frist zur Abstellung der Mängel festzusetzen. Ein Mitglied des Vorstandes des Revisionsverbandes, das einem Organ der geprüften Bauvereinigung angehört, darf während der Behandlung des Prüfungsberichtes an der Sitzung nicht teilnehmen. Der Prüfungsbericht ist mit der Bestätigung, dass das satzungsgemäß zuständige Organ des Revisionsverbandes den Bericht zur Kenntnis genommen hat, sowie mit allfälligen Bemerkungen dem Vorstand (Geschäftsführung) und dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Bauvereinigung zu übermitteln.
(2) Die Bauvereinigungen sind verpflichtet, die bei der Prüfung festgestellten Mängel innerhalb der vom Revisionsverband gesetzten Frist zu beheben und den sonstigen Beanstandungen Rechnung zu tragen. Maßnahmen, die zur Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie zur Behebung von Mängeln erforderlich sind, müssen unverzüglich unter Berichterstattung an den Revisionsverband eingeleitet und durchgeführt werden. Das gilt vor allem für Sanierungsmaßnahmen und die Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens.
Schlagworte
Ausgleichsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011510
Dokumentnummer
NOR40015392
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