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§ 13 Prüfungsordnung AHS-B

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.2020

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Erste lebende Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache“

§ 13.

(1) Im Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Erste lebende Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit vier voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen in der betreffenden Sprache schriftlich vorzulegen, wobei Hörtexte zwei Mal abzuspielen sind. Die Aufgabenbereiche, die in voneinander unabhängige Aufgaben gegliedert sein können, haben die rezeptiven Kompetenzen „Lese- und Hörverstehen“ sowie die produktiven Kompetenzen „Sprachverwendung im Kontext und Schreiben“ zu betreffen. Der Aufgabenbereich „Schreiben“ ist in mindestens zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Die Vorlage und Bearbeitung der Aufgabenbereiche hat in der genannten Reihenfolge und in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt zu erfolgen.

(2) Gemäß den lehrplanmäßigen Anforderungen haben im Prüfungsgebiet „Erste lebende Fremdsprache“ der Arbeitsumfang des Aufgabenbereiches „Schreibkompetenz“ zirka 650 Wörter (in den nicht standardisierten Fremdsprachen zirka 550 Wörter) und die Arbeitszeit 270 Minuten zu betragen, wobei 60 Minuten auf den Aufgabenbereich „Leseverstehen“, maximal 45 Minuten auf den Aufgabenbereich „Hörverstehen“, 45 Minuten auf den Aufgabenbereich „Sprachverwendung im Kontext“ und 120 Minuten auf den Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ zu entfallen haben. Sofern für den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ weniger als 45 Minuten vorgesehen werden, wird die die Dauer von 45 Minuten unterschreitende Zeit von der Gesamtarbeitszeit von 270 Minuten in Abzug gebracht.

(3) Gemäß den lehrplanmäßigen Anforderungen haben im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ der Arbeitsumfang des Aufgabenbereiches „Schreibkompetenz“ zirka 400 Wörter (in den nicht standardisierten Fremdsprachen zirka 350 Wörter) und die Arbeitszeit 270 Minuten zu betragen, wobei 60 Minuten auf den Aufgabenbereich „Leseverstehen“, maximal 40 Minuten auf den Aufgabenbereich „Hörverstehen“, 45 Minuten auf den Aufgabenbereich „Sprachverwendung im Kontext“ und 125 Minuten auf den Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ zu entfallen haben. Sofern für den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ weniger als 40 Minuten vorgesehen werden, wird die die Dauer von 40 Minuten unterschreitende Zeit von der Gesamtarbeitszeit von 270 Minuten in Abzug gebracht.

(4) Die Verwendung von Hilfsmitteln (Wörterbücher, Lexika, elektronische Informationsmedien) ist nicht zulässig; lediglich in nicht standardisierten Fremdsprachen ist im Aufgabenbereich „Schreiben“ die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches zulässig.

(5) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Hörbeeinträchtigung oder Gehörlosigkeit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis im Aufgabenbereich „Hörverstehen“ zu beeinflussen, kann die oder der Vorsitzende festlegen, dass dieser Aufgabenbereich entfällt, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung gemäß § 3 Abs. 3 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen.

Schlagworte

Leseverstehen

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020

Gesetzesnummer

20009819

Dokumentnummer

NOR40227218

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