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§ 13 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Haftung

§ 13.

(1) Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß § 4 Abs. 3 erbrachten Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, mit der Maßgabe, daß der Bund der Gesellschaft gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes den Streit zu verkünden hat. Die Gesellschaft hat ihrerseits den Organen oder Arbeitnehmern, die sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO). Die Gesellschaft, das Organ und der Arbeitnehmer haften dem Geschädigten nicht.

(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5, 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, von der Gesellschaft Rückersatz begehren; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Hat die Gesellschaft dem Bund gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie ihrerseits berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von ihren Organen oder Arbeitnehmern Rückersatz zu fordern. Auf dieses Verfahren ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, anzuwenden.

(4) Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß § 4 Abs. 3 erbrachten Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, daß das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Organ oder der Arbeitnehmer haften dem Bund nicht.

(5) Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen gemäß Abs. 4 an den Bund erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 1, 2 Abs. 2 und § 3 des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, Rückersatz von ihren Organen oder Arbeitnehmern zu fordern. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch dem Bund gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. Auf Klagen der Gesellschaft gegen ihre Organe oder Arbeitnehmer auf Rückersatz ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.

Schlagworte

Arbeitsgerichtsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021

Gesetzesnummer

10012682

Dokumentnummer

NOR12157342

alte Dokumentnummer

N9199710487I

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