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§ 13 MLFGV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2008

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 13.

Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsbescheinigungen sowie Fallschirmprüfscheine gelten unabhängig von einem darauf vermerkten Gültigkeitsdatum als nach dieser Verordnung ausgestellt.

Schlagworte

Lufttüchtigkeitsbescheinigung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20006058

Dokumentnummer

NOR40102264

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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