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§ 13 Lackiertechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 13

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Lackierer, BGBl. Nr. 240/1987, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Lackierer, BGBl. Nr. 209/1976, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2014 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Lackierer ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Lackierer zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Lackiertechnik voll anzurechnen.

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