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§ 13 KuratorenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1874

§ 13

§. 13.

Mit dem Erwerbe einer Theilschuldverschreibung wird zugleich das Pfandrecht mit der aus der bücherlichen Eintragung für den Gesammtbetrag der Forderung (§. 12) sich ergebenden Rangordnung erworben.

Die bücherliche Eintragung der Erwerbung einzelner Theilschuldverschreibungen findet nicht statt.

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