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§ 13 Kunststofftechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Zusatzprüfung

§ 13.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Bootbauer, Kunststoffformgebung, Kunststoffverarbeitung, Leichtflugzeugbauer, Modellbauer, Schierzeuger oder Werkzeugbautechnik kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststofftechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20003166

Dokumentnummer

NOR40049263

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