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§ 13 HBB-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Ablauf des Validierungs- oder Prüfungsverfahrens

§ 13.

(1) Die Validierungs- und Prüfungsstellen haben zur Beurteilung der jeweils nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen Validierungs- und Prüfungskommissionen einzurichten.

(2) Eine Validierungs- oder Prüfungskommission hat aus mindestens zwei Fachexperten oder Fachexpertinnen aus dem Fachbereich der zu validierenden oder zu prüfenden Qualifikation zu bestehen, wobei ein Mitglied der Prüfungskommission von der Validierungs- und Prüfungsstelle mit dem Vorsitz zu betrauen ist. Das vorsitzende Kommissionsmitglied ist berechtigt, auf Grundlage der Validierungs- und Prüfungsordnung Rahmenbedingungen des Validierungs- und Prüfungsgeschehens festzulegen. Validierungs- und Prüfungsverordnungen können darüber hinaus weitere Anforderungen an die Mitglieder der Kommissionen und besondere Rahmenbedingungen des Validierungs- und Prüfungsgeschehens festlegen.

(3) Die Mitglieder der Kommissionen handeln weisungsfrei und unabhängig.

(4) Das Ergebnis der Validierung oder Prüfung ist in Form einer Urkunde zu bescheinigen. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat zum Zweck einer bundesweit einheitlichen Gestaltung der Urkunden mittels Weisung die Einhaltung eines Musters vorzugeben.

(5) Im Fall eines negativen Ergebnisses des Validierungs- oder Prüfungsverfahrens hat die Validierungs- und Prüfungsstelle einen Bescheid darüber zu erlassen.

(6) Die Urkunde ist von der Validierungs- und Prüfungsstelle mit Bescheid zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Zulassung zum Prüfungs- und Validierungsverfahren aufgrund falscher Angaben oder aufgrund der Vorlage falscher Urkunden zustande gekommen ist. Die Gründe für den Widerruf sind in der Dokumentation gemäß Abs. 8 festzuhalten.

(7) Gegen Bescheide der Validierungs- und Prüfungsstelle steht das Recht auf Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

(8) Die Validierungs- und Prüfungsstellen haben das Validierungs- oder Prüfungsverfahren zu dokumentieren und die Protokolle, Urkunden und allfällige Bescheide ab dem Tag der Validierung oder Prüfung mindestens 60 Jahre lang aufzubewahren.

(9) Wird zur Vorbereitung des Erwerbs von Qualifikationen der höheren beruflichen Bildung ein Lehrgang an einer Bildungseinrichtung der beruflichen Erwachsenenbildung eingerichtet, hat der Qualifikationsanbieter zu prüfen, ob die betreffende Bildungseinrichtung über ein adäquates System der Qualitätssicherung nach üblichen Standards verfügt.

(10) Schriften und Amtshandlungen der Validierungs- und Prüfungsstellen unterliegen nicht der Gebührenpflicht gemäß dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung.

(11) Amtshandlungen der Validierungs- und Prüfungsstellen sind von Bundesverwaltungsabgaben gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.

(12) Auf die Verfahren vor den Validierungs- und Prüfungsstellen ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Schlagworte

Validierungsverfahren, Validierungsstelle, Validierungskommission, Validierungsgeschehen, Validierungsverordnung, Prüfungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Gesetzesnummer

20012540

Dokumentnummer

NOR40260587

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