vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 GWB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.2021

Ermächtigung von Ausbildungsstätten

§ 13.

(1)   Eine Ermächtigung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, sofern deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit geboten ist, zu erteilen, wenn die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal (Abs. 5), geeignete Schulungsräume und Lehrmittel verfügt.

(2)  Dem schriftlichen Antrag auf Zulassung als Ausbildungsstätte für die Weiterbildung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. 1. ein Ausbildungsprogramm, in dem die zu unterrichtenden Sachgebiete gemäß Anlage 1 sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind;
  2. 2. Angaben über die Anzahl, die Qualifikation und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, einschließlich der Angaben zu den gemäß Abs. 5 erforderlichen Kriterien sowie der Darstellung ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse;
  3. 3. Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln und zu den eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen;
  4. 4. voraussichtliche Kursgröße und
  5. 5. die Darlegung eines Qualitätssicherungssystems, das betrieben wird, um die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterbildung zu gewährleisten.
  6. 6. Im Falle des beabsichtigten Einsatzes von E-Learning eine Darstellung der Inhalte, die mit E-Learning vermittelt werden sollen und wie eine zuverlässige Nutzeridentifizierung und Kontrolle gewährleistet wird.
  7. 7. Soll die praktische Ausbildung durch Simulatoren ergänzt werden, eine Darstellung der praktischen Übungen, die mit Simulatoren durchgeführt werden sollen.

(3)  Die Behörde darf hinsichtlich der eingesetzten Mittel, des ordnungsgemäßen Ablaufs der Weiterbildungsmaßnahmen und der Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß § 13a unangemeldete Kontrollen der Ausbildungsstätten durchführen.

(4)  Eine Änderung des Ausbildungsprogramms ist erst nach Genehmigung durch die Behörde zulässig.

(5)  Als Ausbilder dürfen eingesetzt werden:

  1. 1. Vortragende im Rahmen der Ausbildung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin-Ausbildungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 2. Fahrschullehrer für die Klasse C oder D gemäß § 116 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung;
  3. 3. Fahrlehrer für die Klasse C oder D gemäß § 117 KFG 1967 oder
  4. 4. Personen, die ausreichende Kenntnisse in wenigstens einem der gemäß der Anlage 1 vorgeschriebenen Sachgebiete auf Grund einer einschlägigen Ausbildung oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis nachweisen können.

(6)  Weiterbildungen in nicht regelmäßig genutzten Unterrichtsorten (Außenkurse) sind unter Beifügung von Angaben zum geplanten Unterrichtsort dem örtlich zuständigen Landeshauptmann mindestens zwei Wochen vor Durchführung anzuzeigen. Die Behörde kann die Durchführung des Außenkurses innerhalb einer Woche nach Anzeige unter Angabe von Gründen untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021

Gesetzesnummer

20005794

Dokumentnummer

NOR40239840

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)