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§ 13 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Ausbildungsordnung

§ 13.

(1) Die Leitung der Sonderausbildung hat den im Rahmen der Sonderausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Ausbildungsordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.

(2) Die Ausbildungsordnung hat insbesondere

  1. 1. die Rechte und Pflichten der Leitung der Sonderausbildung und der Lehr- und Fachkräfte,
  2. 2. das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Sonderausbildung einschließlich Regelungen über das Versäumen von Ausbildungszeiten,
  3. 3. Maßnahmen zur Sicherheit der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Sonderausbildung und
  4. 4. Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs

    festzulegen.

(3) Die Ausbildungsordnung ist spätestens drei Monate vor erstmaliger Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt.

(4) Die Genehmigung der Ausbildungsordnung ist zu versagen, wenn diese

  1. 1. gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
  2. 2. einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
  3. 3. die Sicherheit der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Sonderausbildung nicht gewährleistet oder
  4. 4. nicht zur Erreichung des Ausbildungsziels beiträgt.

(5) Die Ausbildungsordnung ist den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Dienstbetrieb, Lehrkraft

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073070

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