§ 13 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.2005

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005

Aufwandsentschädigungen

§ 13.

(1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und im § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Bundesbediensteten haben für Dienstreisen, die sich bei Amtshandlungen ergeben, Anspruch auf Reisegebühren nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 in der geltenden Fassung unter Zugrundelegung jener Gebührenstufe, die ihrer jeweiligen dienstrechtlichen Stellung entspricht.

(2) Die für Bedienstete der Länder nach den entsprechenden landesrechtlichen Gebührenvorschriften auflaufenden Reisegebühren werden diesen Gebietskörperschaften von der Finanzverwaltung rückerstattet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005

Schlagworte

Tagesgebühr, Nächtigungsgebühr, Reisezulage

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10004189

Dokumentnummer

NOR40068656

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