§ 13.
(1) Die Geschäftsstelle hat die Ausführung der schriftlichen Arbeiten zu besorgen.
(2) Die schriftlichen Ausfertigungen der Bundesentschädigungskommission sind mit der eigenhändigen Unterschrift des Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission oder des Vorsitzenden des betreffenden Senates zu versehen. An die Stelle der eigenhändigen Unterschrift kann die Beglaubigung des vervielfältigten Namenszeichens durch die Geschäftsstelle treten.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10000327
Dokumentnummer
NOR12005906
alte Dokumentnummer
N11959126240
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
