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§ 13 Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.1959

§ 13.

(1) Die Geschäftsstelle hat die Ausführung der schriftlichen Arbeiten zu besorgen.

(2) Die schriftlichen Ausfertigungen der Bundesentschädigungskommission sind mit der eigenhändigen Unterschrift des Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission oder des Vorsitzenden des betreffenden Senates zu versehen. An die Stelle der eigenhändigen Unterschrift kann die Beglaubigung des vervielfältigten Namenszeichens durch die Geschäftsstelle treten.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10000327

Dokumentnummer

NOR12005906

alte Dokumentnummer

N11959126240

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