Übergangsbestimmungen
§ 13
Flughäfen, deren Betrieb zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bewilligt ist, müssen bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2010 ein Zertifikat gemäß dieser Verordnung innehaben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)