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§ 13 Fußpflege-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

Verhältniszahlen

§ 13.

(1) Gemäß § 8 Abs. 12 BAG werden abweichend von § 8 Abs. 5 BAG die nachstehenden Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Zahl der Lehrlinge zur Zahl der im Lehrbetrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt:

Eine fachlich einschlägig ausgebildete Person

zwei Lehrlinge

Zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen

zwei Lehrlinge

Drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen

drei Lehrlinge

Vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen

vier Lehrlinge

Auf je drei weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen

ein weiterer Lehrling

  

(2) Als fachlich einschlägig ausgebildet gelten der Ausbilder oder die Ausbilderin (§ 8 Abs. 9 BAG) sowie Personen mit Lehrabschluss gemäß dieser Verordnung oder gemäß einer Verordnung, an deren Stelle diese Verordnung getreten ist (Vorgängerlehrberuf), Personen, die die Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Lehrberuf abgelegt haben und mindestens zwei Jahre fachlich einschlägig Praxis nachweisen können und Personen, die mindestens fünf Jahre fachlich einschlägige Praxis nachweisen können.

(3) Gemäß § 8 Abs. 12 BAG werden abweichend von § 8 Abs. 10 BAG die nachstehenden Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Zahl der Lehrlinge zur Zahl der im Lehrbetrieb beschäftigten Ausbilder oder Ausbilderinnen festgelegt:

Ein Ausbilder oder eine Ausbilderin, der/die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist

drei Lehrlinge

Ein Ausbilder oder eine Ausbilderin, der/die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist

acht Lehrlinge

  

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

20012444

Dokumentnummer

NOR40257932

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