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§ 13 Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2019

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 13.

(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 12 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) treten mit 1. Juni 2019 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3, 12 und 13 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in), BGBl. II Nr. 135/2014, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.

(4) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in), BGBl. II Nr. 135/2014, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(5) Lehrlinge, die am 31. Mai 2019 im Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in) ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 4 enthaltenen Prüfungsordnung antreten.

Schlagworte

Friseurin, Perückenmacherin, Stylistin

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20010654

Dokumentnummer

NOR40214836

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