§ 13 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2017

Sprachliche Gleichstellung

§ 13.

(1) In allen Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts sind Personenbezeichnungen sowohl in weiblicher als auch in männlicher oder in geschlechtsneutraler Form zu verwenden.

(2) In Erlässen, Verfügungen und im Schriftverkehr des Finanzressorts sowie an den Amtstafeln und Türschildern sind Frauen sprachlich sichtbar zu machen. Alle weibliche Bedienstete betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind, soweit es sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20009778

Dokumentnummer

NOR40190264

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