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§ 13 FPVO 1993

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.1.1995

§ 13.

(1) Die Prüfung der Übereinstimmung der Fertigpackungen mit den Vorschriften dieser Verordnung wird von der Eichbehörde stichprobeweise beim Hersteller oder, wenn dies praktisch undurchführbar ist, beim Importeur oder seinem Beauftragten nach der in Anhang 2 beschriebenen Methode vorgenommen. Ist die Prüfung bei diesen Stellen nicht möglich, so kann sie auch in allen Stufen des Handels erfolgen.

(2) Die Unterlagen über das Ergebnis der Messungen oder Kontrollen nach § 12 Abs. 1 und 2 sind der Eichbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Eichbehörde kontrolliert, ob die notwendigen Aufzeichnungen geführt und die sich als erforderlich erweisenden Berichtigungen und Anpassungen regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10012232

Dokumentnummer

NOR12155907

alte Dokumentnummer

N9199545271J

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