§ 13 Fahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2031

Doppellehre und Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 13.

(1) Eine Doppellehre ist in der Kombination der Lehrberufe Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Karosserietechnik und Lackiertechnik ausgeschlossen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lackiertechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 BAG im Schwerpunkt Karosserietechnik des Lehrberufs Fahrzeugtechnik abgelegt werden. Die eingeschränkte Zusatzprüfung hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 9 Abs. 4 Z 4 und Fachgespräch zu erstrecken. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 9 bis 11.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013233

Dokumentnummer

NOR40279402

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