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§ 13 EU-MPfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Frist für die Meldung

§ 13.

(1) Der relevante Steuerpflichtige hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem Tag

  1. 1. nach dem ihm die meldepflichtige Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt worden ist,
  2. 2. der dem Tag folgt, an dem er bereit ist, die meldepflichtige Gestaltung umzusetzen,
  3. 3. an dem er den ersten Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gesetzt hat oder
  4. 4. nach dem er gemäß § 11 Abs. 3 informiert worden ist
  1. zu melden, wobei der frühest mögliche Zeitpunkt maßgebend ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind meldepflichtige Gestaltungen gemäß § 4 Z 1 bis zum 31. August 2020 zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019

Gesetzesnummer

20010781

Dokumentnummer

NOR40218661

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