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§ 13 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1938

§ 13

(1) Die Vertretung des Amtsarztes ist durch einen Arzt zu sichern, der in der Regel beamteter Arzt sein muß.

(2) Wird der Stellvertreter als beamteter Arzt angestellt, ohne daß er die staatsärztliche Prüfung abgelegt hat, so soll er diese innerhalb eines Jahres nach seiner Anstellung im Gesundheitsamt ablegen. Der Reichsminister des Innern kann während einer Übergangszeit von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Erleichterungen hinsichtlich einzelner Bedingungen der Prüfung gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010217

Dokumentnummer

NOR12129476

alte Dokumentnummer

N8193512379I

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