§ 13 Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1972

Der Schiffssicherheitsvertrag und die Seestraßenordnung sind am 4. 8. 1972 in Kraft getreten; das Freibord-Übereinkommen jedoch erst am 4. 11. 1972.

§ 13.

Dieses Bundesgesetz tritt zugleich mit dem Schiffssicherheitsvertrag, der Seestraßenordnung und dem Freibord-Übereinkommen in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

Der Schiffssicherheitsvertrag und die Seestraßenordnung sind am 4. 8. 1972 in Kraft getreten; das Freibord-Übereinkommen jedoch erst am 4. 11. 1972.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2026

Gesetzesnummer

10011439

Dokumentnummer

NOR12148076

alte Dokumentnummer

N9197250956J

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