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§ 13 Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

3. Hauptstück

Schlussbestimmungen Kontrolle und Wiedereinziehung

§ 13

(1) Die AMA hat Kontrollen nach Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 durchzuführen und einen Kontrollbericht zu erstellen.

(2) Sie hat eine Wiedereinziehung der Beihilfe nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 zu verfügen.

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