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§ 13 DSt 1990

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

§ 13.

Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter erlischt

  1. 1. mit dem Ablauf der jeweiligen Amtsdauer,
  2. 2. mit der Zurücklegung des Amtes nach § 11 Abs. 1,
  3. 3. mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem über den Betroffenen eine Disziplinarstrafe verhängt wird,
  4. 4. mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder der Streichung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter oder
  5. 5. mit dem Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 2 RAO) oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32 RAO).

ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009;

EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40244313

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