Vollziehung
§ 13.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung und Frauen, hinsichtlich des § 9 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Vollziehung
§ 13.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung und Frauen, hinsichtlich des § 9 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
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