Prüfungsordnung
§ 13.
(1) Die in der theoretischen und praktischen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Mündliche Prüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.
(2) Über den Verlauf der (Teil-)Prüfung ist ein zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, das der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll sind die gestellten Fragen bzw. Aufgaben festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.
(3) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine nicht bestandene Teilprüfung ist vor Ablauf von drei Monaten, eine nicht bestandene Gesamtprüfung vor Ablauf von sechs Monaten zu wiederholen.
(4) Für die Zulassung zur ressortinternen Dienstprüfung gemäß § 14 und § 15 im auswärtigen Dienst ist für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 bzw. v1, A2 bzw. v2 und v3 die Absolvierung von mindestens 75% der inAnlage 1 für die jeweilige Gruppe angeführten Module Voraussetzung. Eine gesonderte Zulassung zu jeder Teilprüfung ist nicht notwendig.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Gesetzesnummer
20013169
Dokumentnummer
NOR40277667
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