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§ 13 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2024

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 13.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 114/2017)

(2) Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung der praktischen Prüfung verhindert, so darf sie oder er die praktische Prüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihr oder ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der praktischen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.

(3) Abs. 2 erster und zweiter Satz ist sinngemäß auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von der praktischen Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die Prüfung ist zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40259442

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