vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 AlSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

III. ABSCHNITT

Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten sowie Ausweisung von Altlasten Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten

§ 13.

(1) Die Behörde hat Altablagerungen und Altstandorte zu erfassen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu geben.

(2) Die Bekanntgabe hat zumindest Folgendes zu beinhalten:

  1. 1. Informationen über
  1. a) die Lage, die vermutete Art und das vermutete Ausmaß der Altablagerungen, deren zeitlicher Verlauf sowie über deponiebautechnische Maßnahmen (zB Oberflächen- oder Basisabdichtung) oder die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung der Anlage im Bereich eines Altstandortes,
  2. b) die Nutzung der Altablagerung oder des Altstandortes und Nutzungen in der Umgebung und
  3. c) soweit vorhanden, die Standortverhältnisse,
  1. 2. vorliegende Ergebnisse der im Bereich der Altablagerung oder des Altstandortes allfällig durchgeführten Untersuchungen.

(3) Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Untersuchungen für die Erfassung und Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 von Altablagerungen und Altstandorten durchführen oder die Behörde mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.

Schlagworte

Oberflächenabdichtung

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40261237

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte