Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen bei Mischungen von Chemikalien und Fertigprodukten
§ 13
(1) Die in § 45 Abs. 1 AußWG 2011 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten, die Chemikalien der Anlage enthalten, gelten nicht, wenn eine von der jeweiligen Beschränkung erfasste Chemikalie die in der Anlage angegebenen Mengen- und Konzentrationsschwellen unterschreitet.
(2) Als Mischung von Chemikalien gelten auch verdünnte Lösungen einer Chemikalie.
(3) Die in Abs. 1 genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Kategorie 1 der Anlage enthalten.
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