§. 135.
(1) Der Antrag auf Erstreckung einer Tagsatzung ist im Falle des §. 134, Z 1, auch dann, wenn er von beiden Parteien einverständlich gestellt wird, durch Angabe der das Erscheinen oder die Aufnahme oder Fortsetzung der Verhandlung hindernden Umstände zu rechtfertigen. Die zur Begründung des Antrages angeführten Umstände sind dem Gerichte auf Verlangen glaubhaft zu machen.
(2) Mangels hinreichender Begründung ist der Antrag zu verwerfen.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020268
alte Dokumentnummer
N2189517305T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)