Ersatz der Barauslagen
§ 135.
Die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, welche im Disziplinarverfahren Funktionen oder Ämter ausüben oder dem Untersuchungskommissär zur Unterstützung beigegeben sind, haben Anspruch auf Ersatz der ihnen dabei entstandenen notwendigen Barauslagen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197483
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