§ 134.
(1) Bei der Beförderung von Personen oder Sachen mit Zivilluftfahrzeugen sind alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich sind, um Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt auszuschließen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit, die Interessen der Landesverteidigung sowie auf die Sicherheit der Person und des Eigentums die zur sicheren Beförderung von Personen und Sachen mit Luftfahrzeugen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Beförderung von
- a) kranken und gebrechlichen Personen,
- b) Tieren,
- c) Lichtbild- und Vermessungsgerät sowie
- d) Sachen, die ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind, Gefährdungen herbeizuführen,
- durch Verordnung zu regeln.
Schlagworte
Lichtbildgerät
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR40236196
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