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§ 133 BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

6. Teil

Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung

1. Abschnitt

Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien Allgemeine Grundsätze für die Entscheidung unter Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat

§ 133.

Wenn die Abwicklungsbehörde oder andere nach diesem Bundesgesetz dazu befugte Behörden Entscheidungen treffen oder Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz einleiten, die sich auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten auswirken können, so haben sie die folgenden Grundsätze zu beachten:

  1. 1. Bei der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme ist das Gebot der wirksamen Entscheidungsfindung bei geringstmöglichen Abwicklungskosten einzuhalten.
  2. 2. Entscheidungen und Maßnahmen sind erforderlichenfalls zügig und mit der gebotenen Dringlichkeit zu treffen.
  3. 3. Österreichische Behörden haben untereinander und mit den Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden und anderen Behörden anderer Mitgliedstaaten, einschließlich der EZB als zuständige Behörde, zusammenzuarbeiten, damit Entscheidungen und Maßnahmen in koordinierter Weise getroffen werden können.
  4. 4. Österreichische Behörden haben untereinander und mit Behörden anderer Mitgliedstaaten genau festzulegen, welche Aufgaben und Zuständigkeiten sie jeweils innehaben.
  5. 5. Die Interessen der Mitgliedstaaten, in denen EU-Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen niedergelassen sind, sind angemessen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen einer Entscheidung oder Maßnahme oder deren Unterlassung auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und das Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem dieser Mitgliedstaaten.
  6. 6. Die Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, sind angemessen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen einer Entscheidung oder Maßnahme oder deren Unterlassung auf die finanzielle Stabilität dieser Mitgliedstaaten betrifft.
  7. 7. Die Ziele des Interessenausgleichs zwischen den verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten und der Vermeidung einer unfairen Bevorzugung oder Benachteiligung der Interessen bestimmter Mitgliedstaaten, einschließlich der Vermeidung einer unfairen Verteilung der Lasten auf die Mitgliedstaaten, werden angemessen berücksichtigt.
  8. 8. Bestehen nach diesem Bundesgesetz Verpflichtungen, andere Behörde anzuhören, bevor eine Entscheidung oder Maßnahme getroffen wird, sind diese Behörden zumindest zu denjenigen Aspekten der vorgeschlagenen Entscheidung oder Maßnahme anzuhören,
  1. a) die entweder Auswirkungen auf das EU-Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder gegebenenfalls die Zweigstelle haben oder wahrscheinlich haben werden und
  2. b) die Auswirkungen auf die Stabilität des Mitgliedstaats, in dem das EU-Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder gegebenenfalls die Zweigstelle niedergelassen ist oder sich befindet, haben oder wahrscheinlich haben werden.
  1. 9. Wenn Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden, hat die Abwicklungsbehörde die vorhandenen Abwicklungspläne zu berücksichtigen und zu befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörde gelangt unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht enthalten sind, besser zu erreichen sind.
  2. 10. Das Transparenzgebot ist in jenen Fällen, in denen sich eine vorgeschlagene Entscheidung oder Maßnahme wahrscheinlich auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem eines anderen Mitgliedstaats auswirkt, einzuhalten.
  3. 11. Das Ziel der Koordinierung und Zusammenarbeit ist eine Senkung der Gesamtkosten der Abwicklung.

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