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§ 132 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Befahren und Reinigen von Kesseln und Rauchfängen

§ 132.

(1) Kessel und Rauchfänge dürfen erst nach ausreichender Belüftung und Abkühlung befahren werden.

(2) Vor dem Befahren von Kesseln müssen deren Verbindungsleitungen mit im Betrieb befindlichen Kesseln durch genügend starke Blindflanschen, durch Abnehmen von Zwischenstücken oder durch andere geeignete Maßnahmen dicht und zuverlässig abgeschlossen sein. Das Schließen von Ventilen in den Verbindungsleitungen und das Abnehmen der Handräder dieser Ventile gilt nur dann als geeignete Maßnahme, wenn die Handräder unter Verschluß gehalten werden und durch Aufsetzen von besonderen Sicherungen auf die Ventilspindeln das Öffnen der Ventile mit Sicherheit verhindert wird. Entlüftungs- bzw. Entwässerungseinrichtungen zwischen Absperrungen müssen geöffnet sein.

(3) Beim Befahren der Kessel, der Rauchfänge und der Feuerungen ist die Verwendung von Lampen, die mit leichtentzündlichen Stoffen gespeist werden, verboten.

(4) Bei der Reinigung von Kesseln sind die für den Umgang mit dem Reinigungsmittel erlassenen Anweisungen einzuhalten.

(5) Zur Beseitigung von Kesselsteinen dürfen nur geeignete Lösungsmittel verwendet werden.

Schlagworte

Entlüftungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149044

alte Dokumentnummer

N9198151088J

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