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§ 131b AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Voraussetzungen der Anerkennung und Anerkennungsverweigerungsgründe

§ 131b.

(1) Die Voraussetzungen der Anerkennung einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.

(2) Eine Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) wird in Österreich anerkannt, wenn kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.

(3) Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.

(4) Die Anerkennung der Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) ist zu verweigern, wenn

  1. 1. sie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht oder
  2. 2. das rechtliche Gehör der betroffenen Person nicht gewahrt wurde oder
  3. 3. die Entscheidung mit einer späteren österreichischen Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2) oder einer späteren Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1), die die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist oder
  4. 4. die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen wäre.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40245815

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