vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 130 KFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2020

§ 130. Kraftfahrbeirat

(1) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur sachverständigen Beratung in Kraftfahrangelegenheiten und insbesondere zur Begutachtung der Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die das Kraftfahrwesen betreffen, den Kraftfahrbeirat zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Der Kraftfahrbeirat muß zusammengesetzt sein

I. aus je einem Vertreter des Interessenkreises

  1. 1. Kraftfahrzeugbauindustrie,
  2. 2. Kraftfahrzeughilfsindustrie,
  3. 3. Karosseriebauindustrie,
  4. 4. Kraftfahrzeugmechanikergewerbe,
  5. 5. Kraftfahrzeughandel,
  6. 6. Versicherungsunternehmungen,
  7. 7. Güterbeförderungsgewerbe,
  8. 8. Personenbeförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen,
  9. 9. Autobusunternehmungen,
  10. 10. Berufskraftfahrer des Güterbeförderungsgewerbes,
  11. 11. Berufskraftfahrer der Personenbeförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen,
  12. 12. Berufskraftfahrer im Privatdienstverhältnis,
  13. 13. Werkverkehr,
  14. 14. Privatunternehmungen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs,
  15. 15. Fahrschulen,
  16. 16. Fahrschullehrer und Fahrlehrer,
  17. 17. Mineralölwirtschaft,
  18. 18. Feuerwehren;
  19. 19. Ziviltechniker.

II. aus bis zu zwei Vertretern des Interessenkreises

  1. 1. gewerbliche Wirtschaft,
  2. 2. Land- und Forstwirtschaft,
  3. 3. unselbständig Erwerbstätige,
  4. 4. Sozialversicherung,
  5. 5. Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern,
  6. 6. Einrichtungen zur Förderung der Verkehrssicherheit,
  7. 7. Vereine, die Verkehrsteilnehmer vertreten.

(3) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat für die Bestellung der Vertreter der im Abs. 2 Z I Z 1 bis 9, 13 bis 15 und 17 und Z II Z 1 angeführten Interessenkreise, der Österreichische Arbeiterkammertag für die Bestellung der Vertreter der im Abs. 2 Z I Z 10 bis 12 und 16 und Z II Z 3 angeführten Interessenkreise, die Präsidenten-Konferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs für die Bestellung der Vertreter des im Abs. 2 Z II Z 2 angeführten Interessenkreises, der Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Bestellung der Vertreter des im Abs. 2 Z II Z 4 angeführten Interessenkreises, der Bundesfeuerwehrverband für die Bestellung des Vertreters des im Abs. 2 Z I Z 18 angeführten Interessenkreises und die Bundes-Ingenieurkammer für die Bestellung des Vertreters des im Abs. 2 Z I Z 19 angeführten Interessenkreises Vorschläge zu erstatten. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat, sofern eine vorgeschlagene Person wegen des Fehlens einer der im Abs. 4 erster Satz angeführten Voraussetzungen nicht bestellt werden kann, für die Erstattung eines neuerlichen Vorschlages eine bestimmte Frist festzusetzen. Wird bis zum Ablauf dieser Frist kein neuerlicher Vorschlag erstattet, so ist für die in Betracht kommende Interessenvertretung ohne Vorschlag ein Vertreter zu bestellen.

(4) Zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Kraftfahrbeirates dürfen nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die vertrauenswürdig und für die im Abs. 1 angeführte Begutachtung besonders geeignet sind. Die Bestellung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu beschränken und kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn es die Interessenvertretung, von der der Bestellte vorgeschlagen wurde (Abs. 3), beantragt oder wenn

  1. a) der Bestellte wegen einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer Strafe von mehr als sechs Monaten oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde,
  2. b) der Bestellte voll oder beschränkt entmündigt wurde,
  3. c) über das Vermögen des Bestellten der Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Konkurs mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde.

(5) Die Mitglieder des Beirates und ihre Ersatzmitglieder sind mit Handschlag zu verpflichten, ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Mitglied des Beirates bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt jedoch nicht für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Das Amt eines Mitgliedes des Beirates ist ein unentgeltliches Ehrenamt; seine Ausübung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten oder Zeitversäumnis.

(6) Der Vorsitzende des Kraftfahrbeirates ist der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Er kann einen Beamten mit seiner Vertretung als Vorsitzenden betrauen und fallweise auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, zur Mitarbeit heranziehen oder besondere Arbeitsausschüsse bilden. Er hat bei der Abstimmung über Beratungsbeschlüsse dafür zu sorgen, daß die Meinung jedes Mitgliedes, das sich nicht der Meinung der Mehrheit angeschlossen hat, in der Niederschrift über die Sitzung festgehalten wird. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Durch Verordnung kann eine Geschäftsordnung erlassen werden, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung des Kraftfahrbeirates und über die Bildung von Arbeitsausschüssen, enthält.

(7) Die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen sind von den Sitzungen des Kraftfahrbeirates samt deren Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen; sie sind berechtigt, zu diesen Sitzungen Vertreter zu entsenden. Diese dürfen in der Sitzung das Wort ergreifen, aber an Abstimmungen nicht teilnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40227873

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)