Omnibuslenkerzulage
§ 130.
Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,
- 1. solange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,
- 2. wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
- eine ruhegenußfähige Omnibuslenkerzulage von 107,5 €.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40267021
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