vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1301 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.5.1996

Abschnitt XIII

BAU UND AUSRÜSTUNG VON FAHRZEUGEN Grundregel

§ 13.01.

(1) Fahrzeuge müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, daß die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können und die Sicherheit der Schiffahrt gewährleistet ist.

(2) Bestehen bezüglich Bau und Ausrüstung Zweifel, können anläßlich von Untersuchungen entsprechende Nachweise verlangt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057128

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)