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§ 12a DMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

2b. Abschnitt

Internationale Verantwortung Völkerrechtliche Übereinkommen

§ 12a.

Die Republik Österreich bekennt sich zu ihrer internationalen Verantwortung, die sich insbesondere aus der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll, BGBl. Nr. 58/1964 (Haager Konvention), in der jeweils geltenden Fassung und deren Zweitem Protokoll, BGBl. III Nr. 113/2004, in der jeweils geltenden Fassung, der UNESCO-Welterbekonvention und aus dem Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, BGBl. III Nr. 139/2015, in der jeweils geltenden Fassung ergibt, und trägt zur Umsetzung deren Ziele auf nationaler wie auch internationaler Ebene bei.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261051

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