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§ 12 Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post (Briefwahl)

§ 12

(1) Zur Briefwahl berechtigt sind alle Wahlberechtigten, die der Schulleitung die Inanspruchnahme der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post gemäß § 8 Abs. 3 bekanntgegeben haben.

(2) Der Schulleiter hat unverzüglich nach Ablauf der in § 10 Abs. 1 für die Nominierung von Kandidaten vorgesehenen Zeiträume an die Erziehungsberechtigten zu übermitteln:

  1. 1. einen leeren Umschlag (Wahlkuvert),
  2. 2. einen Stimmzettel,
  3. 3. einen mit der Anschrift der Schule an den Schulleiter adressierten sowie mit dem Vor- und Zunamen des Wahlberechtigten versehenen und besonders gekennzeichneten Briefumschlag und
  4. 4. ein Wahlverzeichnis (§ 10 Abs. 2), sofern nicht der Stimmzettel gemäß § 3 Abs. 2 die Namen der Kandidaten enthält.

(3) Die zur Briefwahl berechtigten (Abs. 1) haben das Wahlkuvert, das den ausgefüllten Stimmzettel enthält, in dem von der Schulleitung übermittelten Briefumschlag an den Schulleiter zu übermitteln; zur Wahrung des Wahlgeheimnisses ist der Briefumschlag zu verschließen.

(4) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er vor dem Ende der in der Wahlausschreibung (§ 8 Abs. 1) genannten Wahlzeit bei der Schulleitung einlangt; später eingelangte Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht zu berücksichtigen.

(5) Der Schulleiter oder der von ihm mit der Durchführung der Wahl betraute Lehrer hat unmittelbar nach der persönlichen Stimmabgabe (§ 4 Abs. 1) in Anwesenheit der Wahlzeugen (§ 5 Abs. 1) die Briefumschläge zu öffnen und die darin befindlichen Wahlkuverts mit den vorhandenen Wahlkuverts zu vermischen.

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