Prüfungstermin
§ 12.
Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der jeweiligen Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.
Schlagworte
Handelskammer
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Gesetzesnummer
10006638
Dokumentnummer
NOR12072493
alte Dokumentnummer
N51979163240
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