§ 12.
(1) Die Gefäße einer Herstellungsanlage müssen sich restlos entleeren lassen.
(2) Die Lutterleitung ist nach der Feinbrennblase sackartig zu führen und kann mit einem Schauglas versehen sein.
(3) Zur Überprüfung des Alkoholgehaltes und der Temperatur des Alkohols, ist eine Alkoholvorlage in die Anlage einzubauen.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
10004942
Dokumentnummer
NOR12054329
alte Dokumentnummer
N3199545171J
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