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§ 12 VO-Sicherungsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 12.

(1) Die Gefäße einer Herstellungsanlage müssen sich restlos entleeren lassen.

(2) Die Lutterleitung ist nach der Feinbrennblase sackartig zu führen und kann mit einem Schauglas versehen sein.

(3) Zur Überprüfung des Alkoholgehaltes und der Temperatur des Alkohols, ist eine Alkoholvorlage in die Anlage einzubauen.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10004942

Dokumentnummer

NOR12054329

alte Dokumentnummer

N3199545171J

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