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§ 12  VBV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Wärmeschutzeinrichtungen und Betrieb von Flaschenbündeln

§ 12

(1) Der Betrieb von Flaschenbündeln hat entsprechend der Z 4 der ÖNORM M 7396 zu erfolgen.

(2) Geräte gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, und 2 ohne Wärmeschutzeinrichtungen sind während der Lagerung und der Benützung vor unzulässiger Erwärmung über 50 °C zu schützen.

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