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§ 12 VBKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2021

4. Abschnitt

Übertragung von Befugnissen Beauftragung einer benannten Stelle mit der Durchsetzung

§ 12.

(1) Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe des Art. 7 VBKVO und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach § 5 eine in § 14 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, in § 29 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, oder in § 85a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, angeführte Stelle mit deren Einverständnis damit beauftragen, die Ansprüche im Sinne der §§ 7 und 7a geltend zu machen. Auf ein solches Verfahren sind die §§ 7, 7a und 8 anzuwenden.

(2) Die zuständige Behörde darf der von ihr beauftragten Stelle nur diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung der in Abs. 1 genannten Ansprüche erforderlich sind. Die beauftragte Stelle darf diese Informationen auch nur insoweit verwenden. Die beauftragte Stelle ist zur Verschwiegenheit über alle ihr zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet und hat die Vertraulichkeit dieser Informationen sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20004891

Dokumentnummer

NOR40228067

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