§ 12.
(1) Der Beschluß, mit dem eine Hinterlegung oder eine Einreihung bewilligt wird, ist allen Personen, gegen die hierdurch die Übertragung, die Aufhebung, die Beschränkung oder die Belastung eines ihnen zustehenden dinglichen Rechtes bewirkt werden soll, dem Antragsteller und, wenn die Hinterlegung oder die Einreihung ein Bauwerk betrifft, stets auch dem bücherlichen Eigentümer der Liegenschaftmit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.
(2) Die Vorschriften über die Verständigungen durch Übermittlung einer Ausfertigung eines bewilligenden Grundbuchsbeschlusses sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Beschluß, mit dem ein Hinterlegungs- oder ein Einreihungsantrag abgewiesen wird, ist dem Antragsteller unter Rückstellung der Urkunde mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.
Zu Abs. 2: Vgl. § 119 GBG, BGBl. Nr. 39/1955, in erster Linie sind aber durch Erlass des BMJ angeordnete Verständigungspflichten gemeint (Gemeindeamt, Finanzamt).
Schlagworte
Zustellung, Beschluss, Hinterlegungsantrag
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10002310
Dokumentnummer
NOR40138425
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