Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Polsterer oder im Lehrberuf Polsterer/Polsterin kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 9, 10 und 11 sinngemäß.
Schlagworte
Tapeziererin, Dekorateurin
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20007259
Dokumentnummer
NOR40204601
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